Unternehmensstrukturen
Die Entwicklung von Unternehmensstrukturen sollte sowohl zukünftige Anforderungen als auch die aktuelle Situation und die Ziele der Eigentümer berücksichtigen. Es ist wichtig zu bedenken, dass eine Struktur nicht für alle Zwecke geeignet sein kann und sich das Umfeld kontinuierlich verändert – sei es durch neue Steuergesetze, veränderte Geschäftsstrategien oder individuelle Lebensumstände. Daher sollten Strukturen flexibel gestaltet sein, um Veränderungen oder einen raschen Ausstieg zu ermöglichen.
Internationalisierung wird oft auf Export und Import reduziert. Unternehmen, die jedoch mobile Funktionen mit hoher Wertschöpfung identifizieren und ins Ausland verlagern, können Kosten senken, die Vertraulichkeit erhöhen und Steuervorteile nutzen. Gelegentlich ergeben sich auch zusätzliche rechtliche Vorteile aufgrund unterschiedlicher Gesetzgebungen.
Es ist möglich, mobile Funktionen mit hoher Wertschöpfung zu identifizieren und diese ins Ausland zu verlagern, um Kosten zu senken, die Vertraulichkeit zu steigern und Steuervorteile zu nutzen. Gelegentlich ergeben sich sogar weitere rechtliche Vorteile. Jedoch kann die Umstellung von einer funktionalen oder divisionalen Organisationsstruktur auf eine Matrixorganisation vorübergehend zu zusätzlicher Komplexität führen. Zudem erfordert die korrekte Übertragung von Funktionen eine effektive Arbeitsteilung, Dezentralisierung und hochqualifizierte Mitarbeiter im Ausland.
Hier sind einige Empfehlungen:
Tochter- oder Schwesterunternehmen können spezifische Funktionen einer Gesellschaft in einem anderen Land übernehmen. Bei der Einrichtung einer solchen Struktur sollte vermieden werden, dass Steuerbehörden dies als Stilllegung eines Betriebs oder Teilbetriebs werten, was zur Besteuerung stiller Reserven führen könnte - also der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (zum Beispiel aus dem Verkauf von Kundenvorräten).
Bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen sollten die Verrechnungspreise dokumentiert und den Kriterien eines Drittvergleichs entsprechen. Wenn keine Konsolidierung erforderlich ist, kann ein abweichendes Geschäftsjahr vorteilhaft sein.
Eine Zweigniederlassung wird errichtet, wenn ein Unternehmen eine Filiale einrichtet, die zwar Teil der gleichen juristischen Person ist, aber steuerlich als eigenständiges Steuersubjekt in einem anderen Land betrachtet wird. Eine Zweigniederlassung hat kein eigenes Kapital und kann sich in ihren Objekten von denen am Hauptsitz unterscheiden. Je nach Land kann sie als Holding fungieren (auch für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen), eigene stille Gesellschafter haben, mit einem anderen Unternehmen fusionieren („splitting“) und in vielen Fällen einfach geschlossen werden. Die meisten Länder erheben keine Steuern, wenn Gewinne von der Zweigniederlassung an den Hauptsitz übertragen werden („Branch Remittance Tax“), während andere Länder solche Steuern je nach Land des Hauptsitzes erheben (zum Beispiel die USA, Spanien).
Der Jahresabschluss der Zweigniederlassung wird separat erstellt und dann im Abschluss am Sitz der Gesellschaft berücksichtigt. Gelegentlich verlangt die Steuerbehörde am Hauptsitz Einsicht in die Abschlüsse der Filiale, aber aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich dennoch attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.